Rechtliche Gestaltungsspielräume in der Wohnungseigentümergemeinschaft
2. Rechtliche Grundlagen
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrechte
Die Begründung einer Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch eine Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Durch diese notariell zu beurkundende Erklärung wird ein Mehrfamilienhaus in einzeln handelbare und vererbbare Eigentumswohnungen aufgeteilt. Jedem Wohnungseigentümer wird dabei ein bestimmter Bruchteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentumsanteil) und das Sondereigentum an einer Wohnung zugeordnet.
Zwingendes gemeinschaftliches Eigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlage und Einrichtungen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Hierzu zählen Fundament, Außenmauern, Geschoßdecken, tragende Innenwände, Dach und Schornstein, sowie alle Bauelemente die dem Feuchtigkeits-, Feuer- und Schallschutz dienen. Weiterhin Gebäudeteile, die die äußere Gestaltung des Gebäudes verändern, wie etwa Außenfassaden, Außenfenster, Außenjalousien, Balkongeländer sowie Wohnungseingangstüren. Gemeinschaftseigentum sind weiterhin alle Räume mit Versorgungseinrichtung. Hierzu zählen Heizungs- und Tankräume, gemeinschaftliche Fahrradräume, Gemeinschaftswaschküchen.
Sondereigentum ist das in der Teilungserklärung bezeichnete Wohnungseigentum, soweit dessen Bestandteile nicht zwingendes Gemeinschaftseigentumes darstellen.
Zwingendes Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung sind daher alle tragenden Wände, Das gilt für sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, soweit sie mehrere Wohnungen betreffen. Einrichtungen zur Verbrauchserfassung, wie Wasser- und Wärmemengenzähler sowie Thermostatventile gehören ebenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum, ebenso Brand- bzw. Rauchmelder. Sofern eine bestimmte Anlage aufgrund ihrer Zweckbestimmung zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der Raum, in dem sich diese Anlage befindet, auch sogleich unabänderlich gemeinschaftliches Eigentum darstellt. Solche Räume sind sondereigentumsfähig, solange der Raum nicht ausschließlich dem selben Zweck dient wie die Einrichtung oder Anlage.
Die Teilungserklärung kann festlegen, dass Bestandteile des Gebäudes, die eigentlich Bestandteile des Sondereigentums sein können, gemeinschaftliches Eigentum sein sollen. Dies ermöglicht etwa die Unterhaltung einer Gästewohnung als Gemeinschaftseigentum. Die Qualifizierung von zwingendem Gemeinschaftseigentum als Sondereigentum ist dagegen gesetzlich ausgeschlossen.
Neben dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum können durch die Teilungserklärung Sondernutzungsrechte vereinbart werden. Unter Sondernutzungsrechten versteht man das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums zugunsten eines bestimmten oder mehrerer Wohnungseigentümer. Auch das Sondernutzungsrecht kann im Grundbuch eingetragen werden. Sondernutzungsrechte finden sich häufig für die Nutzung von Kelleräumen, Parkplätzen oder Gartenflächen. Da Sondereigentum nur an abgeschlossenen Räumen gebildet werden kann, haben die Sondernutzungsrechte ihre praktische Bedeutung vor allem bei der dauerhaften verbindlichen Verteilung von Freiflächen, sowie der Verteilung von zwingendem Gemeinschaftseigentum..
Vereinbarungen und Beschlüsse
Die Willensbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlüsse und Vereinbarungen.
Vereinbarungen sind allseitige Verträge aller Wohnungseigentümer, durch die diese ihr Verhältnis zueinander regeln. Eine Vereinbarung kann grundsätzlich nur durch alle Wohnungseigentümer getroffen werden. Nur wenn der Inhalt der Vereinbarung im Grundbuch eingetragen ist, ist die allseitig getroffene Vereinbarung auch für zukünftige Erwerber einer Eigentumswohnung verbindlich. In der Praxis wird daher mit der Teilungserklärung sogleich eine Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung beurkundet, in der das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geregelt wird. Ohne die Vereinbarung einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung gelten für das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage alleine die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Beschlüsse stellen die gängige Form dar, in der die Willensbildung der Wohnungseigentümer erfolgen kann. Sie werden nach demokratischen Grundprinzipien gefasst. Das WEG sieht je nach Beschlussgegenstand differenzierte Mehrheitserfordernisse vor. Beschlüsse können allerdings nur zu solchen Angelegenheit gefasst werden, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluss entschieden werden kann. Notwendig ist somit eine Beschlusskompetenz für die zu regelnde Angelegenheit. Fehlt es hieran, ist die Angelegenheit einer Beschlussfassung entzogen und es bedarf einer Vereinbarung. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.
Beschlüsse werden auf der Eigentümerversammlung gefasst. Das Gesetz ermöglicht auch ein schriftliches Verfahren, soweit sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Ohne abweichende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Anzahl seiner Eigentumswohnungen oder der Größe seines Miteigentumsanteils genau eine Stimme.
3. Begründung und Verwaltung von Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Waschküchen, Trockenräume, Fahrradabstellplätze, Gästezimmer, oder Aufenthaltsräume können als Gemeinschaftseigentum eingerichtet werden. Für die Regelung der tatsächlichen Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann in der Gemeinschaftsordnung eine verbindliche Gebrauchsregelung vereinbart werden, die auch für spätere Wohnungserwerber gilt. Für die Einzelheiten des Gebrauchs kann eines solche Gebrauchsregelung Beschlusskompetenzen enthalten, so dass Einzelfragen der wechselseitigen Nutzung durch Mehrheitsbeschlüsse auf der Wohnungseigentümerversammlung geregelt werden können. Die Gemeinschaftsordnung kann dabei auch besondere Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung vorsehen.
Persönliche Dienstleistungen zu Gunsten des Gemeinschaftseeigentums, z.B. Reinigungs- Räum- und Streupflichten, können ebenso durch eine Vereinbarung mit bindender Wirkung für zukünftige Erwerber begründet werden.
4. bauliche Veränderungen und Modernisierung
Die Regelungen des WEG sind auf einen grundsätzlichen Erhalt des ursprünglichen baulichen Bestands des Gemeinschaftseigentums ausgerichtet. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen baulichen Zustandes so wie er in der Teilungserklärung begründet worden ist.
Weitergehende bauliche Veränderungen als die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums können nur wirksam beschlossen werden, wenn jeder von der baulichen Veränderung betroffene Wohnungseigentümer zustimmt. Dies sind im Zweifel alle Wohnungseigentümer. Als bauliche Veränderungen wurden beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Videoüberwachungsanlage, die Installation eines Aufzuges oder eines Treppenlifts, die Umwandlung einer Grünfläche in ein Abstellplatz, der radikale Rückschnitt einer Hecke oder der Anbau eines Balkons qualifiziert. Verändert die Baumaßnahme den architektonischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums führt dies in der Regel bereits zu einer solchen Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht. Unbeachtlich bleiben lediglich Bagatellfälle, wie etwa der Einbau einer Gegensprechanlage in ein bereits vorhandenes Klingelbrett.
Handelt es sich bei den baulichen Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen oder die Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik genügt ein doppelt qualifizierter Beschluss mit drei Viertel Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, soweit zugleich die einfache Mehrheit der Miteigentumsanteile erreicht wird. Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen können, auch wenn sie mit einer Modernisierung verbunden sind (sog. Modernisierende Insatndhaltung), mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält damit relativ restriktive Regelungen, die grundsätzlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums außerhalb einer notwendigen Instandhaltung oder einer Modernisierung von der Zustimmung aller davon betroffenen Wohnungseigentümer abhängig machen.
Die gesetzlichen Regelungen können aber ohne Weiteres in der Gemeinschaftsordnung erleichtert werden, so dass sogar bauliche Veränderungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich werden.
5. Veräußerungseinschränkungen
Der Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben veräußern und vererben.
Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters bedarf. Die Zustimmung darf nach dem Gesetz allerdings lediglich aus wichtigem Grund versagt werden. Die Beschränkung der Zustimmung zur Veräußerung auf den wichtigen Grund ist unabdingbar. Eine anders lautende Bestimmung. die die Voraussetzungen der Zustimmung erschwert, ist unwirksam.
Als wichtigen Grund hat die Rechtsprechung bisher lediglich anerkannt, wenn der Erwerber für die anderen Wohnungseigentümer unzumutbar ist, sei es aus persönlichen Gründen (nachgewiesene Streitsucht, Störung der Hausgemeinschaft) oder bei mangelnder Zahlungsfähigkeit. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.
Wegen der eingeschränkten Versagungsmöglichkeiten verzichtet die Praxis daher zunehmend auf die Vereinbarung einer Veräußerungsbeschränkung. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus geregelt, dass die Wohnungseigentümer durch einfache Mehrheit die Aufhebung einer solchen Veräußerungsbeschränkung beschließen können.
Die dauerhafte wirksame Kontrolle von Veräußerungen des Sondereigentums gestaltet sich daher aufwendig und kostenträchtig. Die Wohnungseigentümer können lediglich zur wechselseitigen Sicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft für bestimmte definierte Fälle ein Ankaufsrecht zum Verkehrswert einräumen, welches grundbuchlich gesichert wird. Für den Erbfall, den Veräußerungsfall oder für Fälle des Eigentumswohnungstausches oder der Schenkung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dann das Sondereigentum selbst erwerben und an eine geeignete Person weiterveräußern.
Die Vereinbarung eines dinglich gesicherten Vorkaufsrechts ist ebenfalls möglich. Es bleibt aber hinter der Sicherheit eines Ankaufsrechtes zurück. Das Vorkaufsrecht greift weder im Erbfall, noch bei Schenkungen oder Tauschgeschäften. Darüber hinaus muss der Erwerber bei Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes in den mit einem Dritten vereinbarten Kaufvertrag bedingungslos eintreten, also den dort vereinbarten Kaufpreis übernehmen wie auch alle sonstigen Vertragsregelungen.
6. Nutzungseinschränkungen
Jeder Wohnungseigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren, insbesondere es bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Dies beinhaltet auch die bauliche Umgestaltung der Wohnung solange hiervon nicht zwingendes Gemeinschaftseigentum (Wohnungseingangstüre, Fenster, tragende Wände) betroffen ist
Diese Rechte des Sondereigentümers können durch Vereinbarung eingeschränkt werden. So kann beispielsweise die Vermietung des Sondereigentums an die Zustimmung des Verwalters gebunden werden. Auch kann die Kurzzeitvermietung als Ferienwohnung ausgeschlossen werden. Der völlige Ausschluss der Vermietung dürfte hingegen ein Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums darstellen und damit unwirksam sein. Eine Gebrauchsregelung, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2007 gebilligt. Es ist damit möglich, den Nutzerkreis des Sondereigentums durch die Gemeinschaftsordnung zu beschränken. Auch eine gewerbliche Nutzung, oder Tierhaltung und Musizieren, kann im Rahmen des Gebrauchs des Wohnungseigentums durch eine Vereinbarung weitgehend ausgeschlossen werden.
7. Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage
Nach dem WEG kann die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage durch die Wohnungseigentümer selbst erfolgen. Üblich ist die Verwaltung durch einen besonderen Verwalter, der auf der Wohnungseigentümerversammlung für höchstens 5 Jahre, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung der Wohnungseigentumsanlage aber höchstens für 3 Jahre, bestellt werden kann. Auch ein Wohnungseigentümer kann Verwalter sein.Die Abberufung des Verwalters kann durch die Gemeinschaftsordnung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ohne eines solche Regelung kann der Verwalter jederzeit ohne weitere Begründung durch Beschluss abberufen werden. Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden. Der Aufgabenkreis des Verwalters ist gesetzlich geregelt und kann durch die Gemeinschaftsordnung erweitert werden. Insbesondere ist der Verwalter verpflichtet die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung umzusetzen.
Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder aufgrund einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss zu entscheiden ist, werden durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung geordnet. Daneben ermöglicht das Gesetz schriftliche Beschlussfassung, wenn alle Wohnungseigentümer Ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Jeder Wohnungseigentümer hat nach dem gesetzlich normierten Kopfteilsprinzip ohne Rücksicht auf die Größe seines Miteigentumsanteils und die Zahl seiner Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme. Die Gemeinschaftsordnung kann eine abweichende Regelung enthalten. Häufig wird die gesetzliche Regelung in der Gemeinschaftsordnung durch das Objektprinzip, nachdem jede Wohnung eine Stimme hat oder durch das Wertprinzip, bei dem sich das Stimmrecht nach dem Miteigentumsanteilen richtet, ersetzt. Auch andere Stimmrechtsregelungen, wie etwa das Vetorecht eines Miteigentümers sind denkbar. Ein vollständiger Entzug des Stimmrechts eines Wohnungseigentümer greift in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein und wird unzulässig sein.
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegen ihn betrifft.
8. Instandhaltungskosten
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet neben den Betriebskosten und den Verwaltungskosten die Kosten der Instandhaltung und des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Dieser Miteigentumsanteil ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern kann unabhängig von der Wohnungsgröße in der Teilungserklärung festgelegt. In der Praxis entspricht der Miteigentumsanteil in der Regel etwa der Wohnungsgröße. Der Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen stellt eine gesetzliche Hilfsregelung dar. Er gilt, wenn die Wohnungseigentümer nicht etwas Abweichendes geregelt haben. So sind bei fehlender abweichender Regelung beispielsweise auch die Instandhaltungs und Gebrauchskosten für eine Tiefgarage oder einen Aufzug von allen Wohnungseigentümern zu tragen, selbst wenn einzelne von diesen Einrichtungen keinen Vorteil haben. Dasselbe gilt für Gemeinschaftseigentum an dem ein Sondernutzungsrecht für lediglich einen bestimmten Wohnungseigentümer besteht. Da Außenfenster, Wohnungseingangstüren, oder Heizungsthermostate zwingendes Gemeinschafts- eigentum darstellen obliegt auch hier die Instandsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Kostentragung verteilt sich nach den Miteigetumsanteilen auf alle.
Das WEG ermöglicht auch hier eine abweichende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung. So können die Instandsetzungskosten für Außenfenster, Wohnungstüren oder Thermostaten den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Das selbe ist für die Instandsetzungskosten des von einem Sondernutzungsrecht erfassten Gemeinschaftseigentum möglich. Erdgeschoßeigentümer können von den Kosten einer Aufzugsanlage ausgenommen werden.
Im Einzelfall können die Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums auch durch einen doppelt qualifizierten Beschluss der einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile bedarf, abweichend von den Miteigentumsanteilen ordnen, wenn der beschlossene Verteilungsmaßstab dem tatsächlichen Gebrauch Rechnung trägt. Diese gesetzliche Beschlusskompetenz kann durch eine abweichende Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.






